§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Mosaico italiano,”. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Der Name erhält nach der Eintragung den Zusatz “e.V.”. Der Sitz des Vereins ist Bamberg.
§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung der italienischen Kultur und Sprache durch die Organisierung von Tagungen und Vorträgen, Filmabenden, Konzerten und der Verleih von Büchern, Zeitschriften und multimedialen Materialien. Ziel des Vereins ist auch Sprachkurse und Kulturreisen zu organisieren. Der Verein ist bestrebt, zur Erreichung seines Zweckes eng mit allen dafür in Frage kommenden öffentlichen und privaten, konfessionellen, wirtschaftlichen, politischen und wissenschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein gemäß §16 seiner Satzung geeignetes Personal entgeltlich beschäftigen. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen werden.
§5 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
1) die Mitgliedsbeiträge
2) Zuschüsse aus Bundes- oder Landesmitteln, italienischen Institutionen
3) Geld- und Sachspenden
4) sonstige Zuwendungen
§6 Mitgliedschaft
1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen aller Nationalitäten werden, denen die italienische Sprache und Kultur am Herzen liegen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, Alter, Beruf und Anschrift des Antragstellers enthalten.
2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, wobei die Austrittserklärung spätestens zwei Monate vor Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages dem 1. oder 2. Vorstand schriftlich zuzustellen ist;
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied des Vereins mit seinem Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschlussfassung der Vorstandschaft;
c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied des Vereins den Jahresbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung jeweils sechs Wochen nach Erhebung des Jahresbeitrages nicht entrichtet hat. Der Ausschluss erfolgt nach Beschlussfassung der Vorstandschaft.
§7 Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten und am Anfang des Geschäftsjahres auf ein Konto des Vereins zu überweisen oder per Lastschrift einzuziehen.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1) die Mitgliederversammlung
2) die Vorstandsschaft
3) der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
2) Entlastung von Vorstand und Vorstandsschaft
3) Wahl und Abberufung des Vorstands und der Vorstandsschaft
4) Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
5) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung statt.
Sie wird vom 1. oder 2. Vorstand zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2) Eine Mitgliederversammlung kann ebenso einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses, unter Angebe von Gründen, schriftlich vom Vorstand verlangt. Ist dieses geschehen, muss die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen stattfinden.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Leitung obliegt dem 1. oder 2. Vorstand und kann bei Wahlen, für deren Dauer, einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Dies gilt nicht für die Auflösung des Verein. Über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom 1. und 2. Vorstand sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§12 Die Vorstandsschaft
Die Vorstandsschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, dem Kassier sowie dem Schriftführer und seinem Stellvertreter. Die Vorstandsschaft setzt die Vereinsziele in konkrete Maßnahmen um und ist zuständig für
1) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit vereinsinterner Wirkung
2) die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
3) Erstellung der Geschäftsordnung
§13 Amtsdauer der Vorstandsschaft
Die Vorstandsschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsschaft im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied der Vorstandsschaft während einer Amtsperiode aus, so kann die Vorstandsschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§14 Beschlussfassung der Vorstandsschaft
Die Vorstandsschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorstand drei Tage vorher einberufen werden. Einer Tagesordnung bedarf es dabei nicht. Die Vorstandsschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorstand, anwesend sind.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Beschlüsse der Vorstandsschaft werden niedergeschrieben und vom 1. oder 2. Vorstand und einem weiteren Mitglied der Vorstandsschaft unterzeichnet.
§15 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorstand. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, wobei die beiden Vorstände gleichberechtigt und einzeln zeichnungsberechtigt sind.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1) Führung der Geschäfte des Vereins
2) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandsschaft
4) Planung und Erstellung von satzungsgerechten Programmen und Angeboten
5) Aufstellung der Tagesordnung
6) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
7) Vertretung des Vereins in anderen Vereinen, in denen der Verein Mitglied ist
§16 Mitarbeiter und Aufwandsentschädigungen
1) Der Verein kann zu ordnungsgemäßen und satzungsgebundenen Durchführung seiner Aufgaben Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, haupt-, neben- oder ehrenamtlich beschäftigen.
2) Die Entschädigung der haupt- und nebenamtlichen Kräfte lehnt sich an die Empfehlungen des Bundesangestelltentarifs (BAT) an.
3) Die Höhe der Honorare für Referenten werden im Einzelfall vom Vorstand festgestellt und genehmigt.
4) Zur Aufgabenerfüllung kann der Verein auch Mitglieder der Vorstandsschaft und andere Mitglieder anstellen, wenn sie unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Vereins tätig sind.
5) Arbeitsverträge werden von der Vorstandsschaft genehmigt, gekündigt oder geändert.
§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in eine Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit (§11) erfolgen.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstände gemeinsame Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Kinderschutzbund e.V., Kreisverband Bamberg, Lange Straße 36, 96047 Bamberg, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bamberg, den 24. Januar 2003